Sind türkische Staatsangehörige beim Familiennachzug vom Sprachnachweis befreit? (Dogan-Urteil)
Nein, eine automatische Befreiung gibt es nicht. Das ist ein verbreitetes Missverständnis.
Ausgangspunkt ist das Dogan-Urteil des EuGH (C-138/13, 10. Juli 2014). Der Gerichtshof sah die damalige deutsche Regelung als Verstoß gegen die assoziationsrechtliche Stillhalteklausel an. Der Grund war konkret: Der fehlende Sprachnachweis führte automatisch zur Ablehnung, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden konnten.
Deutschland hat dieser Beanstandung zum 1. August 2015 durch § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG Rechnung getragen. Das aktuelle Visumhandbuch des Auswärtigen Amts stellt daher fest: Auch beim Nachzug zum assoziationsberechtigten türkischen Ehepartner darf der Sprachnachweis verlangt werden; die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 steht dem nicht mehr entgegen.
Was bleibt — die Härtefallregelung: Ist es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar, vor der Einreise Bemühungen zum Spracherwerb zu unternehmen, entfällt das Erfordernis. Das ist die bleibende Wirkung von Dogan: Eine Ablehnung darf nicht automatisch erfolgen, jeder Fall ist einzeln zu prüfen.
Ob der eigene Fall darunterfällt, sollte anwaltlich geprüft werden.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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