Kannst du mit einem Visum zum Studium oder zur Ausbildung deinen Ehepartner nach Deutschland holen?
Ja, das ist rechtlich möglich. Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken wie die Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b) stehen in Kapitel 2 Abschnitt 3 AufenthG, und § 30 AufenthG gibt Ehegatten dieser Titelinhaber einen Anspruch auf Familiennachzug. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Die wichtigsten Voraussetzungen (§ 30 AufenthG)
- Die Ehe bestand bereits, als deine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, und
- dein Aufenthalt in Deutschland dauert voraussichtlich länger als ein Jahr.
- Beide Ehegatten sind mindestens 18 Jahre alt.
- Dein Ehepartner kann sich zumindest auf einfache Art auf Deutsch verständigen; in der Praxis entspricht das dem Niveau A1.
Heirat nach der Erteilung oder kürzerer Aufenthalt?
Besitzt du eine Aufenthaltserlaubnis oder ein nationales Visum, kann die Behörde nach Ermessen von den Voraussetzungen „Ehe bestand bereits“ und „Aufenthalt über ein Jahr“ absehen (§ 30 Abs. 2 S. 2). Das ist eine Ermessensentscheidung, kein Anspruch.
Ausnahmen vom Sprachnachweis
Für Ehepartner von Studierenden kommen vor allem in Frage: Krankheit oder Behinderung, ein erkennbar geringer Integrationsbedarf, eine Staatsangehörigkeit, die dir auch für längere Aufenthalte die visumfreie Einreise erlaubt, oder ein Einzelfall, in dem Deutschlernen vor der Einreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Sprachausnahme für Blaue Karte EU und andere Fachkräftetitel gilt für Studierende nicht.
Ausbildung
Die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung steht im selben Abschnitt des AufenthG; lass dir von der Auslandsvertretung oder deiner Ausländerbehörde bestätigen, dass dieselben Regeln in deinem Fall gelten.
Antrag
Dein Ehepartner beantragt das Visum zum Familiennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei. Neben der Heiratsurkunde prüfst du in der aktuellen Checkliste, wie Lebensunterhalt und Wohnraum nachzuweisen sind und welche Beträge und Unterlagen verlangt werden – Zahlen nennen wir hier nicht.
Rechtsgrundlage: § 30 AufenthG
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