Wer ist beim Familiennachzug vom Sprachnachweis befreit?
Der Sprachnachweis gilt nicht für alle. Die wichtigsten Ausnahmen:
- Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU, ICT-Karte, Forscher- oder Fachkräfte-Aufenthaltserlaubnis
- Ehegatten von EU-/EWR-Bürgern
- Antragsteller, deren Deutschkenntnisse bereits erkennbar ausreichen
- Hochschulabsolventen mit guter Erwerbsprognose
- Ehen, die bereits bestanden, bevor der Ehegatte als Flüchtling nach Deutschland kam
- Härtefall: wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Spracherwerb zu unternehmen (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG)
- Beim Nachzug zu Deutschen: Der Nachweis darf nicht verlangt werden, wenn ernsthafte Bemühungen ein Jahr lang erfolglos geblieben sind
Wichtig: Die meisten Ausnahmen hängen vom Aufenthaltstitel des in Deutschland lebenden Ehegatten ab, nicht von der Situation des Antragstellers. Die erste zu klärende Frage lautet daher: Mit welchem Aufenthaltstitel lebt mein Ehegatte in Deutschland?
Quellen: Auswärtiges Amt — Sprachnachweis und Ausnahmen · BAMF
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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