Kann ein Sprachkursvisum in eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium umgewandelt werden?
Das Gesetz enthält kein generelles Zweckwechselverbot für Sprachkurse — was jedoch nicht bedeutet, dass der Wechsel einfach ist.
Was im Gesetz steht: Die Beschränkung in § 16f Abs. 3 AufenthG knüpft an zwei Fälle an:
- Während eines Aufenthalts zum Schulbesuch (Abs. 2): Aufenthaltserlaubnis zu anderem Zweck in der Regel nur bei gesetzlichem Anspruch
- Im Anschluss an einen Schüleraustausch: dieselbe Beschränkung
Der Sprachkurs (Abs. 1) wird von beiden Sätzen nicht erfasst.
In der Praxis: Zuständig ist die Ausländerbehörde. Für den Wechsel müssen die Voraussetzungen des § 16b erfüllt sein — Zulassung, gesicherter Lebensunterhalt, Versicherung. Manche Behörden lassen den Wechsel zu, andere verweisen auf den Zweck, zu dem das Visum erteilt wurde, und verlangen eine erneute Antragstellung vom Ausland aus. Die Praxis ist uneinheitlich.
Der saubere Weg ist die richtige Wahl von Anfang an: Wer studieren möchte, reist mit dem studienvorbereitenden Sprachkursvisum ein (Merkblatt 36F, § 16b). Dieses deckt Sprachkurs und anschließendes Studium als eine Zweckkette ab.
Wer bereits mit einem 44F-Visum in Deutschland ist, sollte die zuständige Ausländerbehörde schriftlich fragen, ob ein Wechsel nach Vorliegen der Zulassung möglich ist.
Quelle: § 16f AufenthG — Gesetzestext
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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