Wie sind Ferienzeiten und Arbeitsregeln am Studienkolleg geregelt?
Mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG) darfst du als Studienkolleg-Teilnehmer arbeiten – das aktuelle Gesetz kennt keine Sperre im ersten Jahr. Der Besuch eines Studienkollegs gehört als studienvorbereitende Maßnahme zu § 16b, wenn die Annahme nachgewiesen ist.
Arbeitsregel (§ 16b Abs. 3)
- Du darfst bis zu 140 Arbeitstage im Jahr arbeiten (Arbeitstagekonto).
- Ein Tag mit bis zu 4 Stunden kann als halber Tag zählen.
- Eine Woche in der Vorlesungszeit mit höchstens 20 Stunden sowie jede Woche außerhalb der Vorlesungszeit kann als 2,5 Arbeitstage zählen.
- Pro Woche gilt die für dich günstigere Berechnung.
Ferien
Die Ferien legt jedes Studienkolleg in seinem eigenen Semesterkalender fest; eine bundesweit einheitliche Dauer gibt es nicht. Wie die Unterrichts- und Ferienwochen deines Studienkollegs bei der wöchentlichen Zählung angerechnet werden, klärst du am besten mit deiner Ausländerbehörde.
Wichtig
Diese Regeln gelten für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b. Mit einem anderen Aufenthaltstitel (zum Beispiel für einen Sprachkurs ohne Studienbezug) gelten andere Regeln. Rechenbeispiele: das 140-Tage-Arbeitskonto.
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