Bundesministerium für Bildung und Forschung: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
PartnereinrichtungBundesministerium für Bildung und Forschung: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Über das Stipendium
Zulassungsvoraussetzungen
Das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) ist die staatliche Ausbildungsförderung; im Studium wird sie in der Regel zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gezahlt.
Für internationale Studierende hängt die Förderfähigkeit vom Aufenthaltsstatus ab, nicht von der Staatsangehörigkeit. § 8 BAföG regelt, welche ausländischen Studierenden gefördert werden können, zum Beispiel Unionsbürgerinnen und Unionsbürger unter bestimmten Voraussetzungen, Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, anerkannte Flüchtlinge und Personen mit bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln, bestimmte Familienangehörige sowie Personen, die sich eine bestimmte Zeit in Deutschland aufgehalten haben oder hier erwerbstätig waren. Die Staatsangehörigkeit eines bestimmten Landes allein begründet keine Förderfähigkeit.
Eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG) allein wird in § 8 BAföG nicht als förderfähiger Status genannt; wer nur zum Studium nach Deutschland kommt, ist daher in der Regel nicht förderfähig.
Anträge werden beim BAföG-Amt des für die Hochschule zuständigen Studierendenwerks gestellt. Den eigenen Status auf bafög.de und beim BAföG-Amt prüfen.
Auf English anzeigen
BAföG (Federal Training Assistance Act) is Germany's state support for education; in higher education it is generally paid half as a grant and half as an interest-free loan.
For international students, eligibility depends on residence status, not on nationality. Section 8 of the BAföG sets out which non-German students can qualify, for example EU/EEA citizens under certain conditions, holders of a permanent settlement permit (Niederlassungserlaubnis), recognised refugees and holders of certain humanitarian residence permits, certain family members, and people who have lived or worked in Germany for a specified period. Citizenship of a particular country does not on its own establish eligibility.
A residence permit for study purposes (Section 16b of the Residence Act) on its own is not listed as a qualifying status in Section 8, so most students who come to Germany only to study are not eligible.
Applications go to the BAföG office (BAföG-Amt) of the Studierendenwerk responsible for your university. Check your own status on bafög.de and with the BAföG office.