Darf ich mit einem Sprachkursvisum in Deutschland arbeiten?
Ja — bis zu 20 Stunden pro Woche. Das wird online häufig falsch dargestellt, steht aber ausdrücklich im Gesetz.
§ 16f Abs. 3 AufenthG, im Wortlaut:
„Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zur Teilnahme an einem Sprachkurs berechtigt nur zur Ausübung einer Beschäftigung von bis zu 20 Stunden je Woche."
Das Wort „nur" setzt eine Obergrenze, es ist kein Verbot.
Der Kontrast in derselben Vorschrift: Aufenthaltserlaubnisse für einen Schüleraustausch und für den Schulbesuch (§ 16f Abs. 2) berechtigen gar nicht zur Erwerbstätigkeit. Weil alle drei Fälle in einer Norm stehen, werden sie oft verwechselt.
Zwei praktische Hinweise:
- Der Kurs umfasst bereits mindestens 18 Wochenstunden. 20 Stunden Arbeit zusätzlich sind anspruchsvoll, und die Aufenthaltserlaubnis hängt an der Kursteilnahme.
- Im Visumverfahren kann der Lebensunterhalt nicht mit künftigem Arbeitseinkommen nachgewiesen werden — Sperrkonto oder Verpflichtungserklärung bleiben erforderlich.
Quelle: § 16f AufenthG — Gesetzestext
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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