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Studienkolleg

Brauchst du für das Studienkolleg ein Sperrkonto?

✓ Beantwortet · 2 Min. Lesezeit · 52 Aufrufe

Wenn du ein Visum für das Studienkolleg beantragst, musst du deinen Lebensunterhalt nachweisen. Das Sperrkonto ist dafür der häufigste, aber nicht der einzige Weg: Die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei akzeptieren ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung einer Person, die in Deutschland lebt.

Warum gilt dasselbe wie für Studierende?

Ist die Annahme nachgewiesen, gehört der Besuch eines Studienkollegs nach § 16b AufenthG als studienvorbereitende Maßnahme zum Aufenthaltszweck Studium. Deshalb gilt derselbe Finanzierungsnachweis wie beim Studienvisum. Laut Merkblatt der Vertretungen erleichtert der Zulassungsbescheid des Studienkollegs die Prüfung deines Antrags.

Wie viel?

2026: 992 € pro Monat, 11.904 € pro Jahr (seit 01.09.2024, gekoppelt an den BAföG-Höchstsatz). Wie viele Monate du abdecken musst, hängt von der Visumsdauer ab – prüfe die aktuellen Angaben der Vertretung.

Verpflichtungserklärung statt Sperrkonto

Eine Person in Deutschland kann sich verpflichten, deinen Lebensunterhalt zu tragen. Ob sie leistungsfähig ist, prüft die Behörde; eine feste Einkommensgrenze ist in den offiziellen Quellen nicht veröffentlicht. Details erfährt dein Verpflichtungsgeber bei seiner Ausländerbehörde.

Nach dem Studienkolleg

  • Studienkolleg und anschließendes Studium gehören zum selben Aufenthaltszweck nach § 16b; der Aufenthaltstitel wird verlängert, solange der Zweck noch nicht erreicht ist, aber in angemessener Zeit erreicht werden kann.
  • Auch während des Studienkollegs gilt das Arbeitstagekonto mit 140 Arbeitstagen im Jahr; ein gesondertes Arbeitsverbot für die Vorbereitungsphase kennt das aktuelle Gesetz nicht.

Beträge und Funktionsweise des Sperrkontos: Sperrkonto-Update 2026

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