Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche nach dem Studium (§ 20)?
Hast du ein Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen, bekommst du eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 18 Monate (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Eine Verlängerung über die 18 Monate hinaus ist ausgeschlossen. Oft ist vom „Jobsuche-Visum“ die Rede – tatsächlich ist es eine Aufenthaltserlaubnis, die die Ausländerbehörde in Deutschland erteilt.
Wer kann sie bekommen?
- Absolventinnen und Absolventen, die in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b) oder im Rahmen der Mobilität (§ 16c) studiert haben – egal ob Bachelor, Master oder Promotion.
- Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die Erlaubnis erteilt – es handelt sich um einen Anspruch, keine Ermessensentscheidung.
- Für Abschlüsse aus der Türkei oder einem anderen Land gilt dieser Weg nicht; dafür gibt es andere Wege, etwa die Chancenkarte (seit 01.06.2024, im Punkteweg mindestens 6 Punkte).
Voraussetzungen
- Nachweis des erfolgreichen Studienabschlusses
- Gesicherter Lebensunterhalt
- Weitere Unterlagen, die deine Ausländerbehörde verlangt (Pass, Krankenversicherungsnachweis usw. – lokale Liste prüfen)
Wann beantragen?
Stell den Antrag vor Ablauf deiner Aufenthaltserlaubnis zum Studium. Dann gilt dein bisheriger Titel bis zur Entscheidung als fortbestehend, und du erhältst eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Bei einem verspäteten Antrag tritt diese Wirkung nicht automatisch ein.
Arbeiten während der Suche
§ 20 selbst enthält keine Beschäftigungsbeschränkung; du darfst in dieser Zeit grundsätzlich arbeiten. Lass dir die Nebenbestimmung auf deinem Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde bestätigen.
Job gefunden – oder Zeit abgelaufen
Findest du eine qualifizierte Stelle, beantragst du den Wechsel in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung (z. B. als Fachkraft oder Blaue Karte EU); die Gehaltsgrenzen ändern sich jährlich, prüf den aktuellen Wert bei einer offiziellen Stelle. Erfüllst du nach 18 Monaten keine Voraussetzungen für einen anderen Titel, endet die Erlaubnis. Planst du einen längeren Auslandsaufenthalt, sprich vorher mit der Ausländerbehörde.
Quelle: § 20 AufenthG · § 81 AufenthG
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