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Versicherung

Ändert sich meine Krankenversicherung, wenn ich das Bachelorstudium nach meinem 30. Geburtstag beginne?

✓ Beantwortet · 2 Min. Lesezeit · 107 Aufrufe

Ja, das kann sich ändern. Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Beginnst du dein Bachelorstudium danach, steht dir diese studentische Pflichtversicherung in der Regel nicht mehr offen.

Ausnahme

Die Altersgrenze darf überschritten werden, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre bzw. persönliche Gründe das rechtfertigen – das Gesetz nennt insbesondere den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den Zweiten Bildungsweg. Darüber entscheidet deine Krankenkasse; leg deine Gründe mit Nachweisen dar.

Was passiert nach dem 30.?

  • Du bist schon studentisch pflichtversichert: Endet die Versicherungspflicht, setzt sich deine Mitgliedschaft ab dem nächsten Tag automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort (§ 188 Abs. 4 SGB V). Du kannst innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis deiner Krankenkasse den Austritt erklären – wirksam wird er aber nur, wenn du eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Frag deine Krankenkasse, wann genau dein Studententarif endet.
  • Du kommst erst nach dem 30. zum ersten Mal nach Deutschland: Ob dich eine gesetzliche Krankenkasse freiwillig aufnehmen kann oder du eine private Krankenversicherung (PKV) brauchst, hängt von deiner Versicherungsvorgeschichte ab. Kläre das vor der Immatrikulation schriftlich mit einer Krankenkasse.

Wichtig

  • Beiträge in der freiwilligen GKV und in der PKV werden anders berechnet als der Studententarif; die genaue Höhe kann dir nur die Versicherung nennen.
  • Der Wechsel in die PKV ist eine langfristige Entscheidung; eine spätere Rückkehr in die GKV ist nicht ohne Weiteres möglich. Lass dich vorher beraten.
  • Für ein Masterstudium, das du nach dem 30. beginnst, gilt dieselbe Altersgrenze.

Quelle: § 5 SGB V · § 188 SGB V

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